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ZPO § 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

ZPO § 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

[ Auszug: Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur  ... ]